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Der Kern der sog. Regelung für Strukturgesellschaften (structuurregeling) in den Niederlanden liegt darin, dass eine große Gesellschaft gesetzlich verpflichtet ist, einen Aufsichtsrat zu bestellen. Dieser muss sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzen; eines von drei Mitgliedern wird dabei aufgrund eines bindenden Vorschlags des Betriebsrates ernannt. Unter anderem bestimmte strategische Beschlüsse des Vorstands müssen vom Aufsichtsrat genehmigt werden.

Die Regelung für Strukturgesellschaften ist bei einer niederländischen Gesellschaft einzuführen, wenn drei Jahre hintereinander die folgenden drei kumulativen Kriterien erfüllt wurden und diese beim Handelsregister angezeigt wurden:

  • das gezeichnete Kapital beläuft sich zusammen mit den Rücklagen laut der Bilanz auf mindestens 16 Millionen Euro; und
  • bei der Gesellschaft oder einer abhängigen Gesellschaft wurde laut gesetzlicher Vorschrift ein Betriebsrat eingerichtet; und
  • bei der Gesellschaft und ihren abhängigen Gesellschaften sind insgesamt mindestens 100 Beschäftigte in den Niederlanden tätig.

Entspricht eine Gesellschaft den drei oben genannten Kriterien, muss sie dies innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung ihres Jahresabschlusses dem Handelsregister melden. Hat sie dies einmal gemacht, muss sie danach jedes Jahr in ihrem Jahresbericht angeben, ob in diesem Jahr noch immer die betreffenden Kriterien erfüllt wurden. Ist dies dreimal hintereinander der Fall, muss die Regelung für Strukturgesellschaften angewandt werden.

Die Vornahme der Meldung ist eine „konstitutive Voraussetzung“ für die Anwendung der Regelung für Strukturgesellschaften. Erfolgt keine Meldung, während dies der Fall hätte sein müssen, liegt zwar eine Wirtschaftsstraftat vor, doch beginnt die Dreijahresfrist nicht zu laufen.

Meldung gegenüber dem Handelsregister

Die Meldung beim Handelsregister hat innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen, aus dem zum ersten Mal hervorgeht, dass die betroffene Gesellschaft die Anforderungen für die Anwendung der Regelung für Strukturgesellschaften erfüllt.

Es muss nicht jedes Jahr wieder eine Meldung beim Handelsregister erfolgen. Wird zum Beispiel nach Feststellung des Jahresabschlusses 2017 zum ersten Mal eine Meldung hinterlegt, genügt in den folgenden Geschäftsjahren eine Angabe im Jahresbericht, dass in diesem Jahr die betreffenden Kriterien noch immer erfüllt wurden. Im Jahresbericht von 2017 ist dies demnach noch nicht erforderlich.

Bei Vorliegen eines Konzerns ist für jede Gesellschaft innerhalb dieses Konzerns gesondert zu prüfen, ob sie den drei Anforderungen für die Anwendung der Regelung für Strukturgesellschaften entspricht. Falls nämlich mehrere Konzerngesellschaften diese Anforderungen erfüllen, muss für diese Gesellschaften ebenfalls eine Meldung erfolgen.

Zu welchem Datum muss die mögliche Einführung erfolgen?

Die Regelung für Strukturgesellschaften ist tatsächlich mit Wirkung des Tages umzusetzen, an dem die Meldung während eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren beim Handelsregister eingetragen ist.

Beispiel: Wurde am 1. Juni 2018 zum ersten Mal eine Meldung beim Handelsregister vorgenommen, muss die Satzung der betreffenden Gesellschaft spätestens am 1. Juni 2021 den Anforderungen der Regelung für Strukturgesellschaften entsprechen und muss ein Aufsichtsrat installiert sein.

Die Meldung muss dann allerdings drei zusammenhängende Jahre lang registriert sein. Sollte eine Gesellschaft zum Beispiel wegen des Verkaufs eines Teils des Unternehmens 2019 oder 2020 den Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung für Strukturgesellschaften nicht mehr entsprechen, ist die Meldung zu löschen und beginnt eine neue Laufzeit der betreffenden Frist erst wieder, sobald wieder eine neue Meldung beim Handelsregister erfolgt.

Wo muss die Regelung für Strukturgesellschaften eingeführt werden?

Letztlich muss die Regelung für Strukturgesellschaften auf höchster Ebene innerhalb des Konzerns in den Niederlanden eingeführt werden. Angenommen, die Muttergesellschaft hat während der Zeit von drei Jahren nach der ersten Meldung alle Kriterien erfüllt, so muss die Regelung für Strukturgesellschaften danach bei dieser Gesellschaft berücksichtigt werden. Die ‚untergeordneten‘ Gesellschaften sind dann ab diesem Zeitpunkt automatisch befreit.

Solange die Regelung für Strukturgesellschaften jedoch nicht tatsächlich innerhalb des Konzerns umgesetzt wurde, müssen alle Gesellschaften, die den oben genannten Anforderungen entsprechen, Meldung beim Handelsregister machen, wenn sie die drei Anforderungen erfüllen.

Welche Auswirkungen hat die Einführung der Regelung für Strukturgesellschaften?

In den Niederlanden gibt es eine „umfassende“ und eine „abgeschwächte“ Regelung. Der einzige Unterschied ist, dass bei der umfassenden Regelung die Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat ernannt und abberufen werden, während dies bei der abgeschwächten Regelung den Gesellschaftern vorbehalten bleibt.

Die abgeschwächte Regelung darf u.a. angewandt werden, wenn die betreffende Gesellschaft Teil eines „internationalen“ Konzerns ist, dessen Mitarbeiter größtenteils außerhalb der Niederlande tätig sind. Es sind darüber hinaus vollständige Befreiungen möglich, unter anderem dann, wenn an höherer Stelle im Konzern innerhalb der Niederlande bereits der Regelung für Strukturgesellschaften entsprochen wird.

Sobald die Regelung für Strukturgesellschaften tatsächlich umgesetzt wurde, müssen bei dieser Gesellschaft einige strategische Beschlüsse des Vorstands von Gesetzes wegen (Art. 2:274 Absatz 1 niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch / BW) der Genehmigung des Aufsichtsrats unterworfen werden.

Möchten Sie mehr über die Regelung für Strukturgesellschaften erfahren? Nehmen Sie dann bitte Kontakt auf mit Marie-Louise Kneepkens. Sie können sich aber selbstverständlich auch an einen der anderen Anwälte unseres Teams Fusionen & Übernahmen wenden.