Einleitung
Über den internationalen Vertragsabschluss und das anwendbare Recht ist in der Literatur und in unseren Blogs schon viel geschrieben worden. Auch in der Rechtsprechung kommt dieses Thema häufig zur Sprache. Welches Recht findet auf einen internationalen Vertrag Anwendung? Welche allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar? Wie war das noch mal? Dieser Blog enthält eine kurze Übersicht über die Regeln, die auf diesem Gebiet im Allgemeinen gelten.
Rechtswahl
Wenn Parteien einen Vertrag miteinander schließen, wobei die Parteien ihren Sitz nicht im selben Land haben, ist es stets die Frage, welches Recht auf diesen Vertrag Anwendung findet. Die Parteien können im Allgemeinen eine Bestimmung in den Vertrag aufnehmen, in dem eine Wahl für das darauf anwendbare Recht getroffen wird. Die Parteien können eine Wahl zu Gunsten des Rechts eines der Aufenthaltsorte der Parteien treffen. Es kann manchmal aber auch von Vorteil sein, eine Rechtswahl für ein Land in den Vertrag aufzunehmen, in dem keine der Parteien ansässig ist. Dies ist erlaubt.
Eine Rechtswahl kann auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Die Rechtswahl ist nur dann gültig, wenn auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig sind.
Keine Rechtswahl
Es kommt vor, dass Parteien einen internationalen Vertrag miteinander schließen und keine Rechtswahl in den Vertrag aufnehmen. Wenn dann keine allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, wird aufgrund internationaler Abkommen und europäischer Verordnungen bestimmt, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet.
Für Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemark) gilt, dass die Rom-I-Verordnung Anwendung findet. Diese Verordnung bestimmt, welches nationale Rechtssystem anzuwenden ist. Die Verordnung hat universelle Wirkung, was bedeutet, dass diese Regeln anwendbar sind, gleichgültig ob das ausgewiesene Recht das Recht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staats ist. Aufgrund der Rom-I-Verordnung gilt als Grundregel, dass das Recht des Landes der Partei Anwendung findet, die die charakteristische (wichtigste) Leistung erbringt.
Diese Grundregel wird für die folgenden Verträge wie folgt ausgelegt:
– Kaufverträge: das Recht des Landes des Verkäufers;
– Dienstleistungsverträge: das Recht des Landes des Dienstleisters;
– Vertriebs-, Handelsvertreter- oder Franchiseverträge: das Recht des Landes des Vertriebshändlers, Handelsvertreters oder Franchisenehmers.
Bitte beachten Sie: Es gibt Kategorien von Verträgen, wobei die Grundregel nicht gilt. Verbraucher und Arbeitnehmer werden durch Sonderregeln zusätzlich geschützt. Auch für Immobilien gelten andere Regeln.
Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen
Steht fest, welches Recht auf einen internationalen Vertrag Anwendung findet, ist bei einem Kaufvertrag im Handelsverkehr zu prüfen, ob das Wiener Kaufrechtsübereinkommen Anwendung findet. Dieses Übereinkommen ist nämlich von Rechts wegen anwendbar, wenn es um einen Vertrag zwischen gewerblichen Parteien über den Kauf von beweglichen Sachen geht.
Weltweit sind zahlreiche Länder Partei des Wiener Kaufrechtsübereinkommens. Das Übereinkommen regelt das Kaufrecht sowie daraus hervorgehende Streitigkeiten. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen ist verkäuferfreundlich. So enthält das Übereinkommen eine Untersuchungspflicht für den Käufer mit einer kurzen Mängelrügefrist und ist die Auflösung des Kaufvertrags weniger einfach als z.B. nach niederländischem Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen kann in einem Vertrag oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dies kann für den Käufer besser sein.
Dazu ist anzumerken, dass das Wiener Kaufrechtsübereinkommen als Bestandteil des nationalen Rechtssystems gilt. Das Übereinkommen geht dem nationalen Recht zwar vor, doch das Wiener Kaufrechtsübereinkommen regelt nicht alle Aspekte, die bei einem Kaufvertrag eine Rolle spielen können. Hierbei ist z.B. an die Berechnung der (gesetzlichen) Zinsen zu denken. In diesem Fall wird stets auf das anwendbare nationale Recht zurückgegriffen. Daher ist es weiterhin von Bedeutung, nicht nur Vereinbarungen über die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens zu treffen, sondern auch über das Rechtssystem, dem die übrigen Aspekte unterliegen.
Welche allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Es kann auch sein, dass in einem Vertrag keine Bestimmungen zur Rechtswahl und/oder Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens enthalten sind. Dann ist es von Bedeutung, zu prüfen, ob allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Vertrag Anwendung finden.
In allgemeinen Geschäftsbedingungen ist häufig eine Rechtswahl festgelegt. Wenn beide Parteien in einem internationalen Kontext ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legen, kann dies zu Problemen führen. Welche allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, und welches Recht ist daher auf den Vertrag anwendbar?
Nach niederländischem Recht gilt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partei, die als Erste ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt hat, auf den Vertrag Anwendung finden. Dies wird auch die „first-shot-rule“ genannt.
Innerhalb eines anderen Rechtssystems kann es so sein, dass später geltend gemachte allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar geworden sind (last-shot) oder dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien außer Betracht bleiben (knock-out). Nach deutschem Recht gilt, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der beiden Parteien verglichen werden und dass nur der ‚gemeinsame Nenner‘ der beiden allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrags wird. Die übrigen Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht Bestandteil des Vertrags.
Bei der Anwendbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen können jedoch noch andere Probleme auftreten. Wenn ein Kaufvertrag vorliegt, muss die Frage, ob allgemeine Geschäftsbedingungen darauf Anwendung finden, anhand des Wiener Kaufrechtsübereinkommens beantwortet werden. Dies ist sogar der Fall, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen das Wiener Kaufrechtsübereinkommen ausschließen. Wie wir bereits mitgeteilt haben, gilt das Wiener Kaufrechtsübereinkommen als Bestandteil des nationalen Rechtssystems und hat dieses Übereinkommen Vorrang. Im Vergleich zu vielen nationalen Rechtssystemen fällt auf, dass das Wiener Kaufrechtsübereinkommen strenge Bedingungen an die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt. Außer der Tatsache, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt werden müssen, muss die andere Partei die Möglichkeit gehabt haben, diese zur Kenntnis zu nehmen. Es ist also erforderlich, die allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Abschluss des Vertrags per Post oder E-Mail zuzuschicken, so dass keine Probleme entstehen.
Aus diesen obenstehenden Beispielen geht hervor, dass Rechtssysteme in unterschiedlicher Weise mit der Frage umgehen, welche allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Jedes Rechtssystem geht diese Problematik anders an. Wenn das Wiener Kaufrechtsübereinkommen Anwendung findet, wird die Situation noch komplizierter. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die richtige Rechtswahl zu treffen. Als Verkäufer oder Dienstleister möchten Sie vermeiden, dass sich Haftungsbeschränkungen unverhofft als nicht anwendbar erweisen, während eine kaufende Partei viel Wert auf Garantiebestimmungen legen wird. Es kann ohne Weiteres vorkommen, dass durch die Anwendung eines anderen Rechtssystems allgemeine Geschäftsbedingungen doch noch außer Betracht bleiben.
Schlussbemerkung
Verträge werden in verschiedenster Art und Form geschlossen. Vor allem wenn es um grenzüberschreitende Verträge geht, ist es von Bedeutung, festzustellen, welches Recht Anwendung findet. Ferner ist von Bedeutung, zu prüfen, ob auch allgemeine Geschäftsbedingungen anwendbar sind und, wenn ja, welche Vorrang haben, wenn verschiedene Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt wurden. Es ist wichtig, eine Rechtswahl sowie die Anwendbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen sorgfältig im Vertrag festzulegen, so dass darüber später keine Diskussion entstehen kann.
Die internationalen Regeln enthalten zahlreiche Ausnahmen auf dem Gebiet des anwendbaren Rechts. Wir beraten und unterstützen Sie selbstverständlich gern bei der Ausfertigung Ihres Vertrags oder Ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn Sie das anwendbare Recht richtig festlegen, können Sie in Zukunft viele Diskussionen über Rechtsfragen vermeiden.
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema oder zu anderen Themen mit einem internationalen Bezug? Bitte wenden Sie sich dann an unser Internationales Team.