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Im Falle einer betriebswirtschaftlichen Entlassung darf ein Arbeitgeber Arbeitnehmer nicht willkürlich entlassen. Die Entlassungsreihenfolge wird anhand des sog. Abspiegelungsgrundsatz bestimmt. Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, Arbeitnehmer auf der Grundlage von Qualität vorzutragen. In diesem Blog werden wir näher darauf eingehen.

Abspiegelung

Kurz gesagt bedeutet Abspiegelung, dass die Belegschaft so reduziert werden muss, dass die Altersstruktur der Arbeitnehmer (einschließlich der in der Lohnbuchhaltung aufgenommenen Mitarbeiter) innerhalb der Kategorie der austauschbaren Positionen vor und nach der Umstrukturierung relativ gesehen möglichst gleichbleibt und dass innerhalb jeder Altersgruppe der Arbeitnehmer mit dem kürzesten Beschäftigungsverhältnis der erste Kandidat für eine Entlassung ist. Die Alterskategorien sind: 15-24 Jahre, 25-34 Jahre, 35-44 Jahre, 45-54 Jahre, 55+. Es geht dabei um den Verlust von physischen Arbeitsplätzen, unabhängig auf welcher Grundlage (fest und/oder befristet) oder für wie viele Arbeitsstunden (Vollzeit oder Teilzeit) die Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Auswahl auf der Grundlage von Qualität (un-)möglich?

Ein Arbeitgeber kann also grundsätzlich nicht selbst entscheiden, welche Arbeitnehmer für eine Entlassung in Frage kommen; dies wird durch den sog. Abspiegelungsgrundsatz bestimmt. Unter strengen Bedingungen ist eine Auswahl auf der Grundlage von Qualität möglich:

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Ein Arbeitgeber kann beschließen, alle Arbeitsplätze in einer Kategorie austauschbarer Positionen zu streichen. Das bedeutet, dass alle Arbeitnehmer für überzählig erklärt werden. Gleichzeitig wird eine neue Position geschaffen, die nicht mit der gestrichenen Position austauschbar ist. Die überzähligen Arbeitnehmer können dann im Rahmen einer Versetzungsmaßnahme aufgefordert werden, sich für diese neue Stelle zu bewerben. Der Arbeitgeber kann dann den Mitarbeiter auswählen, der am besten geeignet ist. Der Arbeitgeber muss seine Entscheidung auf Wunsch verantworten können.

Die Freiheit des Arbeitgebers, dem am besten geeigneten Arbeitnehmer eine Stelle anzubieten, ist eingeschränkt, wenn die neue Stelle (die nicht mit der alten austauschbar ist) einen großen Teil der Tätigkeiten der alten Stelle umfasst. Der Arbeitgeber muss dann im Falle der Eignung des Arbeitnehmers die neue Stelle dem Arbeitnehmer anbieten, der aufgrund des „Abspiegelungsgrundsatzes“ als letzter für eine Entlassung in Frage kommt. Dies wird auch die „umgekehrte Abspiegelung“ genannt.

Weitere Einzelheiten

  1. Mitarbeiter, die eine abzubauende Stelle besetzen und deren Arbeit in der neuen Stelle weitgehend weitergeführt werden soll, sollen die Möglichkeit erhalten, sich zu bewerben. Der Arbeitgeber stellt dann (objektiv) fest, welche Mitarbeiter für die neue Stelle geeignet sind (z.B. durch ein Assessment). Wenn anschließend nicht alle Mitarbeiter die neue Stelle besetzen können (es gibt mehr Mitarbeiter als Arbeitsplätze), darf der Arbeitgeber nicht die am besten geeigneten Kandidaten auswählen. Der Arbeitgeber muss die Stelle dann zunächst den Arbeitnehmern mit den höchsten Abspiegelungsansprüchen anbieten.
  2. Wenn ein Arbeitnehmer nicht als geeignet für die Stelle angesehen wurde, aber geeignet gemacht werden kann (durch Umschulung oder Fortbildung), gilt die Verpflichtung, die Stelle auf der Grundlage der höchsten Abspiegelungsrechte anzubieten, nicht.

Übrigens gilt, dass, wenn ein Mitarbeiter in eine geeignete Stelle versetzt wird, auch die neuen Arbeitsbedingungen angeboten werden dürfen, die zu dieser neuen Stelle passen. Es ist also z.B. nicht so, dass ein Arbeitnehmer bei einer Versetzung das höhere Entgelt aus seiner früheren, abgebauten Stelle behalten kann.

Unentbehrliche Mitarbeiter

Ein Arbeitgeber kann beim Sozialversicherungsträger UWV beantragen, dass ein unentbehrlicher Mitarbeiter von der Anwendung des Abspiegelungsgrundsatzes ausgenommen wird. Ein unentbehrlicher Mitarbeiter muss über Eigenschaften und/oder Kenntnisse verfügen, die für die Stelle nicht bereits erforderlich sind und die bei einer Entlassung verloren gehen würden. Der Arbeitgeber muss untermauern:

  1. warum und/oder wie oft die Kenntnisse und Qualitäten in den letzten sechs Monaten und den nächsten sechs Monaten benötigt wurden bzw. werden;
  2. wie der Arbeitgeber langfristige Abwesenheiten dieses Mitarbeiters auffängt;
  3. wie viel Zeit und Geld für die Übertragung der speziellen Kenntnisse/Fähigkeiten auf einen anderen Mitarbeiter benötigt wird.

Tarifvertragliche Vereinbarungen

Im Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber höchstens 10% der Arbeitnehmer, die aufgrund des Abspiegelungsgrundsatzes zur Entlassung vorgeschlagen werden müssen, außer Betracht lassen kann, wenn:

  1. der Mitarbeiter überdurchschnittlich gut funktioniert oder voraussichtlich in Zukunft überdurchschnittlich gut funktionieren wird;
  2. dies auch aus den regelmäßigen Beurteilungen hervorgeht;
  3. die Regelung allen Mitarbeitern bekannt ist und allen Mitarbeitern die gleichen Möglichkeiten geboten werden, sich zu einem überdurchschnittlich guten Mitarbeiter zu entwickeln.

Eine Auswahl von Mitarbeitern nach Qualität ist daher unter strengen Auflagen möglich. Beachten Sie, dass Sie eine sorgfältige Entscheidung treffen müssen. Der Sozialversicherungsträger UWV prüft, ob die richtigen Schritte unternommen wurden.

Weitere Informationen

Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen zum Thema Umstrukturierung und Abspiegelungsgrundsatz? Dann wenden Sie sich an die Anwältinnen und Anwälte aus unserem Team Arbeitsrecht. Wir halten Sie über unsere Website und unsere LinkedIn-Seite zum Thema Arbeitsrecht über alle arbeitsrechtlichen Entwicklungen auf dem Laufenden.

 

Juni 2021