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Der satzungsmäßige Geschäftsführer hat arbeitsrechtlich eine besondere Position inne. Der niederländische Oberste Gerichtshof (Hoge Raad) hat in mehreren Urteilen vom 15. April 2005 nämlich geurteilt, dass der Beschluss der Hauptversammlung zur Kündigung eines satzungsmäßigen Geschäftsführers in der Regel auch das Ende der arbeitsrechtlichen Beziehung dieses satzungsmäßigen Geschäftsführers bedeutet. Es bedarf – anders als bei einem „gewöhnlichen“ Arbeitnehmer – auch keiner präventiven Kündigungsprüfung (preventieve ontslagtoets). Das bedeutet, dass die Kündigung eines satzungsmäßigen Geschäftsführers nicht der Zustimmung des niederländischen Ausführungsinstituts für Arbeitnehmerversicherungen UWV oder eines Amtsgerichts (kantonrechter) bedarf. Ein satzungsmäßiger Geschäftsführer hat wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer Anspruch auf eine Übergangsentschädigung (transitievergoeding).

Ein gekündigter satzungsmäßiger Geschäftsführer kann darüber hinaus nicht die Wiederherstellung seines Arbeitsvertrags fordern. Er kann jedoch sehr wohl Anspruch auf eine angemessene Entschädigung erheben, falls der Kündigung seines Arbeitsvertrags kein angemessener Grund im Sinne von Artikel 7:669 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) zugrunde liegt, oder falls die Kündigung auf ein schwerwiegendes dem Arbeitgeber zuzurechnendes Handeln oder Nichthandeln zurückzuführen ist.

Der Grund für die Kündigung muss dem satzungsmäßigen Geschäftsführer bei der Kündigung mitgeteilt werden. Um die Frage, ob der Grund zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich in einem rechtlichen Verfahren, geändert oder ergänzt werden darf, ging es in einer Angelegenheit, in der das Amtsgericht Arnheim ein Urteil gesprochen hat.

Der Arbeitgeber hatte in seinem Kündigungsschreiben „Meinungsverschiedenheit“ als Kündigungsgrund angegeben. Der gekündigte satzungsmäßige Geschäftsführer war der Ansicht, dass, anders als im Kündigungsschreiben angegeben, keine Meinungsverschiedenheit vorgelegen habe und ihm somit eine (erhebliche) angemessene Entschädigung zustehe. Der Arbeitgeber führte im Verfahren neben der Meinungsverschiedenheit als weitere Gründe schlechte Leistungen und ein gestörtes Arbeitsverhältnis an. Das Gericht prüfte die ergangene Kündigung jedoch lediglich im Hinblick auf den im Kündigungsschreiben mitgeteilten angemessenen Grund und nicht hinsichtlich der später vorgebrachten Gründe. Begründet wurde dies damit, dass ein gekündigter satzungsmäßiger Geschäftsführer nun, da keine präventive Kündigungsprüfung mehr durchgeführt wird, wissen muss, wogegen er vorzugehen hat. Das Amtsgericht hat geurteilt, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass eine Meinungsverschiedenheit vorlag, und dem satzungsmäßigen Geschäftsführer eine angemessene Entschädigung in Höhe von 50.000,- EUR zugesprochen.

Achten Sie daher bei der Kündigung eines satzungsmäßigen Geschäftsführers darauf, dass die Gründe für die Kündigung des Arbeitsvertrags rechtzeitig und vollständig transparent gemacht werden.

Weiterführende Informationen
Sie möchten mehr über die besondere Position des satzungsmäßigen Geschäftsführers erfahren? Dann wenden Sie sich an unser Team Arbeitsrecht.

Januar 2020