Voraussetzungen
Unternehmer, die aufgrund der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können beim Finanzamt bis zum 1. April 2021 eine Steuerstundung für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Lohnsteuer beantragen. Zur Beantragung der Steuerstundung für mehrere Steuerarten genügt ein Antrag.
Wenn Ihnen in diesem Jahr bereits eine Steuerstundung für drei Monate gewährt wurde, können Sie bis zum 1. April 2021 eine Verlängerung beantragen.
Liegt Ihre Gesamtsteuerschuld über 20.000,- EUR, müssen Sie eine Erklärung eines dritten Sachverständigen beifügen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um einen Steuerberater oder einen Rechnungsprüfer handeln. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass die finanzielle Schwierigkeiten hauptsächlich auf die Coronakrise zurückzuführen sind. Außerdem muss die Erklärung eine Prognose zur Liquidität enthalten.
Die Regelung für die ausnahmsweise Steuerstundung endet spätestens am 1. April 2021. Steuerpflichten, die zu oder nach diesem Datum entstanden sind/entstehen, müssen Sie dann wieder erfüllen. Nach dem 1. April erhalten Sie einen Vorschlag für eine Zahlungsregelung für die Schulden, die während des Zeitraums der Steuerstundung entstanden sind. Diese Schulden können im Zeitraum 1. Juli 2021 bis 1. Juli 2024 zurückgezahlt werden.