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Mit Urteil vom 27. Januar 2015 entschied das Gericht in Den Haag, dass die Gemeinde den Nutzungs-/Kooperationsvertrag mit dem Planer gebrochen habe. Die Gemeinde muss deshalb den für den Planer entstandenen Schaden ersetzen. Den Einspruch der Gemeinde, dass sie nur verpflichtet sei, sich zu bemühen, aber keine Erfolgsgarantie abgeben könne, nützte ihr nichts. Diese Urteilsverkündung ist für Gemeinden und Planer von Bedeutung, die ähnliche Verträge abschließen.

Was war genau passiert?
Die Gemeinde Goeree Overflakkee und der entsprechende Projektplaner (De Eylaenden) haben 2009 einen (Grund-)Nutzungsvertrag/Kooperationsvertrag (im Folgenden „der Vertrag“) geschlossen. Dieser Vertrag beinhaltete, kurz gesagt, dass De Eylaenden im Projektgebiet vorwiegend Häuser bauen wird. Hierfür sollte die Gemeinde die erforderliche raumplanerische Grundlage unter anderem durch die Verabschiedung eines Flächennutzungsplans schaffen.

Im Vertrag war unter anderem festgelegt:
„Die Gemeinde wird alles Erforderliche dafür tun, dass alle notwendigen Änderungen des geltenden Flächennutzungsplans verabschiedet werden und die damit verbundenen Verfahren so schnell wie möglich abgeschlossen werden.“

Der Gemeinderat hat daraufhin den Flächennutzungsplan mit dem dazugehörigen Nutzungsplan verabschiedet. Der Beschluss zur Verabschiedung des Flächennutzungsplans wurde jedoch von der Abteilung Verwaltungsrecht des „Raad van State“ aufgehoben, weil die vor Ort geltenden Lärmschutzvorschriften erwartungsgemäß nicht eingehalten werden konnten.

Korrektur
Die Parteien waren sich darüber einig, dass dieser Fehler im Flächennutzungsplan einfach zu beheben sei. Der Gemeinderat hätte einen neuen Flächennutzungsplan verabschieden können, der von der Abteilung genehmigt worden wäre.

Der Gemeinderat hat den neuen Flächennutzungsplan daraufhin jedoch nicht verabschiedet. Aus einer von der Gemeinde durchgeführten Untersuchung zur finanziellen Umsetzbarkeit war nämlich hervorgegangen, dass das Projekt nicht rentabel sei.

Schaden
De Eylaenden vertritt den Standpunkt, als Folge hiervon Schaden erlitten zu haben, insgesamt veranschlagt auf über 3.000.000,- Euro. De Eylaenden fordert deshalb im vorliegenden Fall den Erlass eines Urteils, dass die Gemeinde dem Vertrag zurechnungsfähig nicht nachgekommen sei, zumindest gegenüber De Eylaenden unrechtmäßig gehandelt habe und der hierdurch für De Eylaenden entstandene Schaden zu erstatten sei.

Urteil des Gerichts
Die Überlegungen des Gerichts laufen – zusammengefasst – auf Folgendes hinaus:

  • Der Mangel, mit dem der Flächennutzungsplan behaftet war, sei einfach zu beheben gewesen.
  • Die Gemeinde sei sich schon vor der Verabschiedung des Flächennutzungsplans über die Probleme, die im Umweltbereich entstehen können, im Klaren gewesen. Diese Problematik sei schon vor langer Zeit von den Gemeinden erkannt worden.
  • Erst nach der Verabschiedung des Flächennutzungsplans habe die Gemeinde die Umweltberichte veröffentlicht, auf die die Abteilung ihren Entschluss unter anderem gestützt habe. Offensichtlich habe der Gemeinderat erst dann den Ernst der Lage erkannt.
  • Der Gemeinderat habe der Rechtsprechung unzureichende Beachtung geschenkt und sogar vorliegende Erkenntnisse ignoriert. Aus diesen Erkenntnissen sei deutlich hervorgegangen, dass ernsthafte Umweltbeeinträchtigungen zu befürchten seien.

Das Gericht ist der Meinung, dass die unsorgfältige Beschlussfassung eine zurechnungsfähige Unzulänglichkeit der Gemeinde bezüglich dessen liefert, wozu sie sich auf Grundlage des Vertrags gegenüber De Eylaenden verpflichtet hatte.

Die Gemeinde vertrat vergebens den Standpunkt, dass für sie aus dem Vertrag ausschließlich eine Aufwands- und keine Erfolgspflicht hervorgegangen sei. Ein Argument, das oft von Gemeinden verwendet wird. Das Gericht bewertete dies als grundsätzlich richtig, der Einspruch konnte der Gemeinde in diesem Fall jedoch nicht helfen. Auch der Aufwand, zu dem sie sich verpflichtet hatte, sei mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen, argumentierte das Gericht. Die Gemeinde hätte einfach zu vermeidende Fehler nicht machen dürfen. Sie müsse deshalb auch für den daraus für De Eylaenden entstandenen Schaden aufkommen.