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Seit dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weil sie ein EU-Rechtsakt ist, gilt die DSGVO unmittelbar auch in den Niederlanden. Die DSGVO lässt den einzelnen EU-Mitgliedstaaten jedoch Raum, die Bestimmungen der DSGVO für ihren jeweiligen Mitgliedsstaat zu konkretisieren oder Ausnahmen zu diesen Bestimmungen festzulegen. Nach dem Inkrafttreten der DSGVO ist in den Niederlanden geprüft worden, ob die Nutzung dieses Ausgestaltungsspielraums gewünscht ist, und wenn ja, wie er genutzt werden soll. Ergebnis dieser Prüfung ist ein Gesetzesentwurf, der derzeit beraten wird. Ziel dieses Gesetzes ist die Straffung und Aktualisierung des Datenschutzrechts.

In einem früheren Blog-Beitrag hat sich Janne Verheijden bereits mit der Einhaltung des Datenschutzrechts durch Insolvenzverwalter/innen bei Insolvenzen befasst. Dem Beitrag zugrunde lagen die Informationen, die die niederländische Datenschutzbehörde Autoriteit Persoonsgegevens (AP) zur Klarstellung der für Insolvenzverwalter/innen geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften herausgegeben hat. Der Gesetzesentwurf für das niederländische „Sammelgesetz zum Datenschutz“ (Verzamelwet gegevensbescherming) enthält eine Änderung des niederländischen Insolvenzgesetzes (Faillissementswet). Diese Änderung verdeutlicht, dass Insolvenzverwalter/innen bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeiten können. Diese Klarstellung ist hilfreich für die Praxis, auch weil die Weise, in der Insolvenzverwalter/innen ihre Aufgaben ausführen, mit der Zeit umfangreicher geworden ist. Der im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Artikel 68a des Faillissementswet erläutert konkret(er), welche Daten Insolvenzverwalter/innen bei bestimmten Handlungen verarbeiten dürfen. Dadurch sollen etwaige Unklarheiten behoben werden. Nachstehend wird auf die grundlegenden Bestimmungen im vorgeschlagenen neuen Artikel 68a des Faillissementswet eingegangen.

Notwendigkeit für die Verwaltung und die Liquidation der Insolvenzmasse

Insolvenzverwalter/innen sind mit der Verwaltung und der Liquidation der Insolvenzmasse betraut. Diese Aufgabe ist im Faillissementswet niedergelegt. Praktisch bedeutet dies, dass der oder die Insolvenzverwalter/in die Vermögenswerte verwaltet und veräußert. Der Erlös daraus wird dann unter allen Gläubigern verteilt. Bei der Ausführung ihrer Aufgabe stoßen Insolvenzverwalter/innen oft auf personenbezogene Daten, die sie verarbeiten müssen. Im ersten Teil des Gesetzesentwurfs ist daher geregelt, dass Insolvenzverwalter/innen personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, sofern dies für die Verwaltung und Liquidation der Insolvenzmasse notwendig ist. Wann die Verarbeitung „notwendig“ ist, hängt von den Umständen ab. Deshalb ist im zweiten Teil des Gesetzesentwurfs umschrieben, wann die Notwendigkeit in jedem Fall gegeben ist.

Notwendigkeit in jedem Fall für bestimmte Aufgaben

Im zweiten Teil des Gesetzesentwurfs werden zwölf Aufgaben von Insolvenzverwalter/innen genannt, für die die Verarbeitung personenbezogener Daten in jedem Fall notwendig ist. Genannt werden u. a.: die Ermittlung der Insolvenzursachen, die Überprüfung, ob der Geschäftsführer sorgfältig gehandelt hat, die Erstellung eines Insolvenzberichts, die Aufbewahrung (oder Nutzung) von beispielsweise Verwaltungssystemen auf Papier oder Computern mit Kundenkarteien sowie die Fortführung eines Betriebs in Insolvenz oder der Verkauf eines Betriebs. Für diese Aufgaben dürfen Insolvenzverwalter/innen in jedem Fall personenbezogene Daten verarbeiten. Das bedeutet, dass es neben den genannten auch andere Aufgaben geben kann, für die Insolvenzverwalter/innen Daten verarbeiten dürfen.

Bestimmte Kategorien von personenbezogenen Daten

In der Praxis haben Insolvenzverwalter/innen zudem regelmäßig mit besonderen personenbezogenen Daten zu tun (z. B. Daten über Rasse, Sexualität und Glauben) oder mit Daten strafrechtlicher Art und „Identifikationsnummern“ wie etwa der niederländischen sog. Burgerservicenummer. Da es sich bei diesen drei Kategorien um sensible Daten handelt, müssen diejenigen, die sie verarbeiten, sorgsam damit umgehen. Das gilt auch für Insolvenzverwalter/innen. Daher sind im dritten Teil des Gesetzesentwurfs für einen Artikel 68a Faillissementswet einige Aufgaben von Insolvenzverwalter/innen aufgeführt, bei denen sie auch solche sensiblen Daten verarbeiten dürfen.

So dürfen Insolvenzverwalter/innen etwa bei der Ermittlung der Insolvenzursachen oder der Überprüfung, ob der Geschäftsführer sorgfältig gehandelt hat, und bei der Aufbewahrung von Verwaltungssystemen auf Papier sehr wohl besondere Daten und Identifikationsnummern verarbeiten, sofern dies notwendig ist. Insolvenzverwalter/innen dürfen solche Daten jedoch nicht ohne Weiteres verarbeiten, etwa für die Erstellung des Insolvenzberichts. Insolvenzverwalter/innen müssen immer abwägen, ob die Verarbeitung zur Ausübung ihrer Aufgabe notwendig ist.

Die Verarbeitung strafrechtlicher Daten durch Insolvenzverwalter/innen ist beispielsweise im Rahmen der Ursachenermittlung und der Fortführung oder des Verkaufs eines Betriebs zulässig.

Insolvenz von Gesundheitsbetrieben

Der Gesetzesentwurf sieht neben dem geplanten neuen Artikel im Faillissementswet auch eine Anpassung des niederländischen Ausführungsgesetzes zur DSGVO vor. Auch diese Anpassung kann Auswirkungen auf die Ausführung der Aufgabe von Insolvenzverwalter/innen haben. Im Falle der Insolvenz von Gesundheitsbetrieben wie etwa Altersheimen oder Krankenhäusern müssen die Gesundheitsakten weiterhin aufbewahrt und verwaltet werden. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenz ist der oder die Insolvenzverwalter/in der bzw. die für die Datenverarbeitung Verantwortliche. Gesundheitsdaten fallen unter die Kategorie „besondere personenbezogene Daten“. Durch die geplante Anpassung soll auch die Übertragung von Gesundheitsakten auf andere Gesundheitsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen möglich werden. Diese vorgeschlagene Änderung ist relevant für Insolvenzverwalter/innen, die mit Insolvenzen im Gesundheitsbereich befasst sind.

Weitere Informationen

Sie haben Fragen oder wünschen nähere Informationen? Dann wenden Sie sich an die Anwältinnen und Anwälte aus unserem Team Insolvenz und Sanierung.

Juli 2020