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In der niederländischen Mietgesetzgebung unterscheidet man zwischen zwei Kategorien gewerblichen Mietobjekten. Beide Kategorien kennzeichnen sich durch ein jeweils unterschiedliches Ausmaß an gesetzlicher Regulierung. Um Fehlern bei der Vertragsgestaltung zuvorzukommen, muss daher vorab genau beurteilt werden was für Räumlichkeiten, und vor allem, für welchen Zweck, diese vermietet werden.

Mittelstandsgewerberäumlichkeiten

Unterschieden werden zum einen die Kategorie der für die Öffentlichkeit im Sinne des Artikels 7:290 Absatz 2 des niederländischen Zivilgesetzbuches frei zugänglichen Geschäftsräume wie etwa Einzel- bzw. Kleinhandel, Restaurants und Cafés, Handwerk im weitesten Sinne des Wortes, oder beispielsweise Hotels. Diese Kategorie wird mitunter auch als Kategorie der „Mittelstandsgewerberäumlichkeiten“ beschrieben. Obwohl stark reguliert, können Parteien zum Teil vertraglich von einigen der strengen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf diese Geschäftsräume abweichen. Eine solche Abweichung ist zuweilen allerdings nur mit Zustimmung der lokalen Gerichte wirksam.

Übrige Gewerberäumlichkeiten

Die zweite, sehr weitgefächerte Kategorie wird auch treffend als sogenannte „übrige Gewerberäumlichkeiten“ im Sinne des Artikels 7:230a des Zivilgesetzbuches bezeichnet. Diese Kategorie hat unter anderem Bezug auf Büro- und Lagerraum und einen Großteil der Industriegebiete in den Niederlanden, aber auch auf beispielsweise Reisebüros. Im Gegensatz zum Einzelhandel, Restaurants etc. gelten für die Kategorie der übrigen Räumlichkeiten kaum Vorschriften die rechtlich zwingend sind, mit Ausnahme von unter Anderem des gesetzlich zwingend vorgesehenen Räumungsschutz. Ausgenommen einiger weniger Ausnahmen sind Parteien daher frei in der Gestaltung des Mietvertrages. Man denke hierbei an Laufzeit, Höhe der Miete und Kündigungsvorschiften. Dies ist eine Chance für Vermieter und Mieter sich einen Mietvertrag auf Maß zu schneidern, birgt allerdings auch das Risiko, dass wichtige Punkte unbesprochen bleiben.

Die Parteien sind eben nicht nur frei, sondern gleichzeitig auf gezwungen so gut wie alles vertraglich festzulegen. Der Unterschied zwischen den Kategorien kann im Übrigen im Detail liegen. Exemplarisch kann auf die Freien Berufe wie Physiotherapie oder Schönheitsspezialisten hingewiesen werden, welche im Normalfall als übrige Gewerberäumlichkeiten gesehen werden, aber je nach Gestaltung des Betriebes auch als Gewerbeobjekt im Sinne des Artikel 7:290 Absatz 2 gesehen werden können.

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Für Unterstützung bei der Qualifikation von Mietverträgen, oder anderer mietrechtlichen Fragen bei Gewerbeobjekten wenden Sie sich gerne an unser deutschsprachiges German Desk und seinen Mietrechtspezialisten: Dijk@boelszanders.nl.

 

Juli 2021