Voraussetzung für den Rücktritt von einem Vertrag ist Verzug des Schuldners. Ist diese Anforderung nicht erfüllt, bleibt eine Rücktrittserklärung ohne Wirkung. Dies mit der Folge, dass (i) der Vertrag fortbesteht, (ii) keine Pflicht zur Rückgängigmachung bereits erbrachter Leistungen entsteht und (iii) die Parteien nicht von den noch nicht erfüllten Pflichten befreit werden. Gläubiger sollten sich daher immer vergewissern, dass der Schuldner in Verzug gesetzt wurde, bevor sie den Vertragsrücktritt erklären.
In Artikeln 6:81 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek / BW) ist festgelegt, wann ein Schuldner in Verzug gerät. Obwohl mit den genannten Artikeln relativ einfache Regelungen zur Vermeidung von Fehlern vorliegen, ist es in der Praxis nicht immer leicht, festzustellen, ob der Verzug im konkreten Fall bereits eingetreten ist oder noch nicht. Zu dieser Verzugs- und Rücktrittsproblematik hat der niederländische Oberste Gerichtshof (Hoge Raad) am 11. Oktober 2019 ein wegweisendes Urteil gefällt. In dem konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Hauptauftragnehmer nach einer gewissen Zeit der Diskussion und Korrespondenz mit dem Unterauftragnehmer bezüglich der Frist und der Qualität der Leistungserfüllung seitens des Unterauftragnehmers das Recht hatte, vom Vertrag mit diesem Unterauftragnehmer zurückzutreten, oder ob er dieses Recht nicht hatte, weil der Unterauftragnehmer nicht in Verzug war.
Hintergrund
Im April 2013 hat das Unternehmen Aannemingsbedrijf Fraanje BV (im Folgenden: „Fraanje“) als Hauptauftragnehmer einen Werkvertrag mit dem Unterauftragnehmer Alukon Zeeland BV (im Folgenden: „Alukon“) über die Lieferung und Anbringung von Fensterrahmen und Vorhangfassaden aus Aluminium, Verglasungen und Abkantarbeiten geschlossen. Während der Herstellung des Werks kam es zwischen den Parteien zu Diskussionen bezüglich der Frist und der Qualität der Erfüllung des Vertrags seitens Alukon. Mit Schreiben vom 6., 17. und 24. September 2013 hat Fraanje Alukon aufgefordert, bestimmte Arbeiten innerhalb der in den Schreiben genannten Fristen fertigzustellen. Konkret wurde Alukon in den beiden letztgenannten Schreiben aufgefordert, innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Schreibens zu erklären, dass die in dem Schreiben aufgeführten Arbeiten innerhalb einer Frist von zehn Tagen abgeschlossen werden würden. Diesen Aufforderungen ist Alukon nicht nachgekommen, woraufhin Fraanje mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 vom Werkvertrag zurückgetreten ist.
Urteile der ersten beiden Instanzen
Nach den Urteilen der Rechtbank und des Gerechtshof war die am 2. Oktober 2013 von Fraanje abgegebene Rücktrittserklärung wirkungslos. Die per Schreiben vom 6. und 17. September 2013 gesetzten Fristen seien unter den gegebenen Umständen nämlich zu kurz gewesen. Da frühere Aufforderungen die Anforderungen an eine Inverzugsetzung nicht erfüllten und die bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien vereinbarten Fristen keine endgültigen Fristen waren, konnten die Aufforderungen und Fristen nach dem Urteil des Gerechtshof nicht maßgeblich sein für die (Länge der) Frist, die Alukon zur Erfüllung gesetzt werden musste. Wegen der kurzen Fristen war Alukon nicht in Verzug geraten, womit die gesetzlichen Anforderungen an einen Rücktritt nicht erfüllt waren.
Rechtlicher Rahmen
Verzug kann aufgrund von sowohl Artikel 6:82 BW als auch Artikel 6:83 BW eintreten. Damit der Verzug gemäß dem erstgenannten Gesetzesartikel eintritt, bedarf es einer Inverzugsetzung. Eine Inverzugsetzung ist eine schriftliche Erklärung, in der der Schuldner angemahnt wird, innerhalb einer angemessenen, in der Erklärung angegebenen Frist seine Pflichten doch noch zu erfüllen. Bleibt die Erfüllung innerhalb der gesetzten Frist aus, tritt der Verzug ein, sobald diese Frist (ungenutzt) verstrichen ist.
Nach Artikel 6:83 BW kann der Verzug auch ohne Inverzugsetzung eintreten, nämlich in drei in diesem Artikel genannten Fällen, wobei nicht ausgeschlossen wird, dass der Artikel auch in weiteren Fällen Anwendung finden kann.
Hoge Raad
Inverzugsetzung: angemessene Frist
Der niederländische Oberste Gerichtshof (Hoge Raad) befasst sich zunächst mit der Angemessenheit der (Länge der) in der Inverzugsetzung gesetzten Frist für die Erfüllung durch den Schuldner. Nach dem Urteil des Hoge Raad ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer solchen Frist die Zeit zu berücksichtigen, die der Schuldner vor der Inverzugsetzung hatte, um sich (auf die Erfüllung) vorzubereiten. Dabei gilt, dass es dem Schuldner in den meisten Fällen nicht freisteht, mit dem Treffen vorbereitender Maßnahmen bis zur Mahnung zu warten.
Das bedeutet, dass, wenn dem Schuldner vor der Inverzugsetzung bereits Fristen gesetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt bereits Aufforderungen an ihn ergangen waren, die in der Inverzugsetzung gesetzte Frist kürzer ausfallen darf, als sie es dürfte, wenn dem Schuldner nicht bereits zuvor eine Frist gesetzt worden oder er gemahnt worden wäre. Dem stehen die Umständen, dass diese früher gesetzten Fristen keine endgültigen Fristen waren und die früheren Aufforderungen die Anforderungen an eine Inverzugsetzung nicht erfüllten, nicht im Wege.
Verzug ohne Inverzugsetzung: niederländischer Grundsatz der Redlichkeit und Billigkeit (redelijkheid en billijkheid)
Zweitens geht der Hoge Raad ein auf das vom Gerechtshof gesprochene Urteil bezüglich der von Fraanje gesetzten Frist von fünf Tagen, innerhalb derer Alukon erklären musste, dass sie konkrete Mängel innerhalb einer bestimmten Frist beheben würde. Der Gerechtshof hatte geurteilt, dass diese Frist von fünf Tagen in dem konkreten Fall unangemessen kurz war, weshalb das Nichtreagieren innerhalb dieser Frist keine Nichterfüllung darstellte und Alukon nicht in Verzug geraten war.
Der Hoge Raad urteilte, dass Artikel 6:83 BW keine erschöpfende Auflistung der Fälle enthält, in denen der Verzug ohne Inverzugsetzung eintritt. Auch Redlichkeit und Billigkeit können dabei eine Rolle spielen. Je nach den Umständen des konkreten Falls kann es somit sein, dass der Schuldnerverzug (auch) eintritt, wenn der Schuldner nicht oder nicht ausreichend reagiert, nachdem er vom Gläubiger aufgefordert worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zuzusagen, dass er innerhalb einer gesetzten, ebenfalls angemessenen Frist seine Pflichten erfüllen wird, oder innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, in welcher Weise und bis wann er die vom Gläubiger beschriebenen Mängel beheben wird. Was in diesem Zusammenhang eine angemessene Frist für die Erklärung des Schuldners ist, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die gesetzte Frist in der Branche, in der die Parteien aktiv sind, üblich ist.
Welche Anforderungen daraufhin an die Reaktion des Schuldners gestellt werden dürfen, hängt ebenfalls von den konkreten Umständen ab. Dabei ist u. a wichtig, wie genau die zu behebenden Mängel vom Gläubiger beschrieben worden sind und wie nachdrücklich eine Erklärung des Schuldners gefordert worden ist. Bei der Beurteilung, ob der Gläubiger aus der Reaktion des Schuldners oder aus dem Ausbleiben einer solchen Reaktion ableiten durfte, dass der Schuldner seine Pflichten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen würde, können auch spätere Tatsachen und Umstände relevant sein.
Der Hoge Raad hat das Urteil des Gerechtshof für nichtig erklärt und die Sache zur weiteren Behandlung und Beurteilung an den Gerechtshof Arnheim-Leeuwarden verwiesen.
Fazit und Empfehlungen für die Praxis
Aufgrund des Urteils des Hoge Raad müssen Vertragsparteien berücksichtigen, dass dem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt gesetzte Fristen oder an ihn gerichtete Aufforderungen zur Folge haben können, dass die in der Inverzugsetzung gesetzte Frist kürzer ausfallen darf, als sie es dürfte, wenn dem Schuldner nicht bereits zuvor eine Frist gesetzt worden oder er gemahnt worden wäre. Das gilt selbst dann, wenn diese früher gesetzten Fristen keine endgültigen Fristen waren und die früheren Aufforderungen die Anforderungen an eine Inverzugsetzung nicht erfüllten.
Ferner müssen Vertragsparteien berücksichtigen, dass aufgrund des Grundsatzes der Redlichkeit und Billigkeit aus dem Umständen des Falls folgen kann, dass der Schuldner (auch) in Verzug gerät, wenn er nicht oder nicht ausreichend reagiert, nachdem er vom Gläubiger aufgefordert worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zuzusagen, dass er innerhalb einer gesetzten, ebenfalls angemessenen Frist seine Pflichten erfüllen wird, oder innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, in welcher Weise und bis wann er die vom Gläubiger beschriebenen Mängel beheben wird. Mit anderen Worten: Vom Schuldner darf erwartet werden, dass er etwas tut, wenn er damit konfrontiert wird, dass er seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Sich entspannt zurückzulehnen, bis er eine formale Inverzugsetzung seines Auftraggebers erhält, kann ihn teuer zu stehen kommen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Mahnung so formuliert wird, dass der Schuldner aufgefordert wird, innerhalb einer relativ kurzen Frist schriftlich zu bestätigen, dass bestimmte Mängel innerhalb einer zweiten Frist behoben werden. Aufgrund des obigen Urteils ist es für Gläubiger ratsam:
(i) die vom Schuldner zu behebenden Mängel so genau wie möglich zu beschreiben, und
(ii) eine Erklärung seitens des Schuldners nachdrücklich einzufordern.
Der Hoge Raad hat diese Umstände nämlich für relevant befunden für die Beantwortung der Frage, ob aus (dem Ausbleiben) einer Reaktion des Schuldners abgeleitet werden darf, dass der Schuldner seine Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. Wird diese Frage bejaht, hat dies (grundsätzlich) zur Folge, dass der Schuldnerverzug eingetreten ist, was – wie oben erläutert – (u. a.) Anforderung ist, um sich erfolgreich auf den Rücktritt vom Vertrag berufen zu können.
Weiterführende Informationen
Ihr Vertragspartner erfüllt seine Pflichten nicht und Sie überlegen, ihm eine schriftliche Mahnung zu senden oder vom Vertrag zurückzutreten? Dann wenden Sie sich zwecks Beurteilung Ihrer Möglichkeiten an Loes Vissers oder einen der anderen Rechtsanwälte aus dem Team Immobilienrecht. Sie werden Ihnen gerne behilflich sein.
November 2019