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Am 22. Februar 2017 trat das Durchführungsgesetz zur europäischen Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (EU/910/2014) in Kraft. Dies hatte hinsichtlich der elektronischen Signatur einige kleine Änderungen zur Folge. In diesem Blog erläutern wir Ihnen kurz die Änderungen bezüglich der elektronischen Signaturen und ihre Rechtswirkung in den Niederlanden.

Neue Regelung
Der neue Artikel 15a Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek, BW) verweist für die elektronische Signatur auf die europäische Verordnung (EU/910/2014). In dieser Verordnung werden drei Arten elektronischer Signaturen klar unterschieden:

  • die gewöhnliche elektronische Signatur
  • die fortgeschrittene elektronische Signatur
  • die qualifizierte elektronische Signatur

Die gewöhnliche elektronische Signatur ist die einfachste Variante. Dazu zählt beispielsweise eine gescannte PDF-Datei mit Unterschrift.

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur liegt vor, wenn:

  • die Signatur eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist;
  • die Signatur die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht;
  • die Signatur unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann; und
  • sie so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

Die Anforderungen an die fortgeschrittene Signatur ähneln in einzelnen Punkten dem alten Artikel 15a Buch 3 BW.

Die qualifizierte elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Die Anforderungen an das Zertifikat sind in der Verordnung aufgelistet.

Unterschiede und Rechtswirkung
Kraft der Verordnung hat eine qualifizierte elektronische Signatur die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Der neue Artikel 15a Buch 3 BW besagt, dass die gewöhnliche elektronische Signatur und die fortgeschrittene elektronische Signatur ebenfalls die gleiche Rechtswirkung haben wie eine handschriftliche Unterschrift. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die verwendete Signaturmethode hinsichtlich des Zwecks der elektronischen Signatur hinreichend sicher ist. Dabei können verschiedene Umstände eine Rolle spielen.

Der Unterschied zum alten Artikel 15a Buch 3 BW besteht darin, dass die Beweisvermutung für die qualifizierte elektronische Signatur aus dem neuen Artikel gestrichen wurde. Nach dem alten Artikel konnte die elektronische Signatur nicht per Definition mit einer handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt werden. Waren jedoch alle Anforderungen in diesem Artikel erfüllt, so bestand eine entsprechende Beweisvermutung.

Nach dem neuen Artikel kann die qualifizierte elektronische Signatur per Definition mit einer handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt werden. Für die anderen beiden Signaturen gilt, dass sie nur dann als mit der handschriftlichen Unterschrift gleichwertig anerkannt werden, wenn ein ausreichendes Sicherheitsniveau erfüllt ist.

Der Begriff der Sicherheit wird vom Gesetzgeber nicht genau abgegrenzt. Die Parteien haben einen beträchtlichen Spielraum, um Vereinbarungen zur Nutzung der elektronischen Signatur und zum gewünschten Sicherheitsniveau zu treffen. Sie können die Rechtswirkung selbst bestimmen. Den Parteien steht es beispielsweise frei, festzulegen, dass die gewöhnliche elektronische Signatur und die fortgeschrittene elektronische Signatur nicht die gleiche Rechtswirkung haben wie eine handschriftliche Unterschrift.

Ferner ist der Begriff der Sicherheit aufgrund der Art der Transaktion bzw. des Zwecks, zu dem die elektronischen Daten übermittelt werden, oder aufgrund anderer Umstände, die ggf. eine Rolle spielen, auszufüllen.

In der Rechtsprechung hat sich der Begriff der Sicherheit noch nicht herauskristallisiert.

Fazit

Seit der neue Artikel 15a Buch 3 BW in Kraft getreten ist, haben sich für die elektronische Signatur einige Punkte geändert. Auch wenn es sich dabei nicht um weitreichende Änderungen handelt, ist es nach wie vor wichtig, sich im Vorfeld gründlich über die Wahl einer bestimmten Art der elektronischen Signatur und deren Rechtswirkung beraten zu lassen.

Weitere Informationen
Haben Sie noch Fragen zur elektronischen Signatur oder andere Fragen zu (elektronischen) Vertragsabschlüssen? Dann wenden Sie sich an unser Team Geschäftliche Verträge. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Juli 2017