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Das Europäische Patentamt (EPA) hat veredelte Pflanzen mit einem Beschluss der Großen Beschwerdekammer von Donnerstag, dem 14. Mai 2020 endgültig von der Patentierbarkeit ausgenommen. Damit herrscht nun Klarheit bezüglich der Bestimmungen zur Patentierbarkeit von Pflanzenprodukten und Pflanzeneigenschaften, die durch konventionelle Zuchttechniken, etwa durch Kreuzung, entstehen.

Unklarheit bezüglich der Patentierbarkeit von Pflanzen in der EU und in den Niederlanden

Im Dezember 2018 haben wir auf unserer Website einen Beitrag zur Patentierbarkeit von Gemüse- und Obstsorten veröffentlicht. Anlass für den Beitrag war die Entscheidung des EPA über das Patent von Monsanto auf einen Brokkoli mit langem Stiel. Dieser Brokkoli, der dank seines langen Stiels mechanisch geerntet werden kann, sei das Ergebnis von „rein konventioneller Veredelung“ und daher nicht mehr patentierbar. Soweit bekannt, wurde damit erstmals seit Änderung der Patentgesetzgebung im Jahr 2017 ein Patent auf eine natürliche Eigenschaft widerrufen.

Mit einem Urteil vom Dezember 2018 schien die Beschwerdekammer des EPA sich jedoch der geänderten Patentgesetzgebung und der Entscheidung des EPA, keine Patente auf natürliche Pflanzeneigenschaften mehr zu gewähren, zu widersetzen. In ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 2018 befand die Beschwerdekammer, dass der Syngenta Participations AG ein Patent auf eine neue Sorte Paprikapflanzen zu Unrecht nicht gewährt wurde. Nach Ansicht der Beschwerdekammer gründete die geänderte Patentgesetzgebung auf einer unzulänglichen gesetzlichen Grundlage, weshalb die Änderung als nichtig anzusehen sei und nicht beachtet werden müsse. Damit wäre die Patentierung von Gemüse- und Obstsorten, die durch Veredelung entstanden sind, doch möglich.

Dieses Urteil der Beschwerdekammer hat für viel Aufregung gesorgt, da daraus folgt, dass bestimmte biologische Verfahren, etwa die Kreuzung von Samen und die daraus hervorgehenden Produkte, patentierbar sind. Folge könnte eine starke Monopolisierung des Marktes sein, in dem dann ein einziger Züchter oder Produzent das Monopol inne hat. Dies ist für natürliche Produkte nicht wünschenswert. Zum einen, weil dadurch Innovationen im Bereich neuer Pflanzensorten behindert werden können. Zum anderen, weil Nahrungspflanzen für alle verfügbar sein müssen und die Produkte natürlichen Ursprungs sind und damit aus sich selbst heraus entstehen. Aus diesen Gründen hatte man die Beantragung von Patenten auf Pflanzensorten oder Pflanzeneigenschaften, die natürlichen Ursprungs oder durch Kreuzung entstanden sind, für unerwünscht befunden.

Urteil des Europäischen Patentamts

Um diese Unklarheiten zu klären, hat der Präsident des EPA der Großen Beschwerdekammer Anfang 2019 Fragen vorgelegt. Damit waren Patentanträge auf veredelte Pflanzensorten zunächst ausgesetzt. Die Große Beschwerdekammer hat ihre Entscheidung am 14. Mai 2020 verkündet.

Danach sind veredelte Pflanzen nicht patentierbar. Damit wurde die Frage der Patentierbarkeit veredelter Gemüse- und Obstsorten endgültig geklärt. Die Entscheidung wirkt rückwirkend ab dem 1. Juli 2017, gilt aber nicht für vor diesem Datum gewährte Patente.

Fazit

Mit dieser Entscheidung wurde die Frage nach der Patentierbarkeit von Pflanzen endgültig beantwortet. Und zwar mit Nein. Sie haben Fragen dazu oder wünschen weitere Informationen? Merel Lentjes, die Anwälte unseres Team Food & Agri und unsere Experten für Urheberrecht sind Ihnen gerne behilflich.

Mai 2020