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Möchte ein Unternehmer Anreize für seine Mitarbeiter schaffen und diese von der zukünftigen Wertentwicklung des Unternehmens profitieren lassen, stehen ihm verschiedene Methoden zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung. Ein Unternehmer kann Mitarbeitern zum Beispiel einen Bonus gewähren (aufgrund des Anstellungs- oder Managementvertrages) oder sie an dem Unternehmen im Wege von Geschäftsanteilen, Zertifikaten für Geschäftsanteile oder Optionen auf Geschäftsanteile oder Zertifikate beteiligen. Der Nachteil der Beteiligung als Gesellschafter ist, dass Mitarbeiter dann auch die zugehörigen Gesellschafterrechte, etwa das Stimmrecht, das Recht der Teilnahme an Versammlungen und das Auskunfts- und Einsichtsrecht, erhalten. Infolgedessen werden die Mitarbeiter zwar meistens keine überwiegenden Weisungsrechte in dem Unternehmen erhalten, aber sie können zum Beispiel den Beschlussfassungsprozess der Gesellschafter (vor allem die Beschlussfassung außerhalb der Versammlung) erschweren und Anspruch auf mehr Informationen haben, als das Unternehmen ihnen im Allgemeinen erteilen möchte. Beim Bonus in bar oder bei der Gewährung von Optionen auf Zertifikate oder Geschäftsanteile (solange diese Letztgenannten noch nicht ausgeübt wurden und noch keine Geschäftsanteile erworben wurden) spielen diese Bedenken keine Rolle.

Im Folgenden werden die gängigsten Methoden der Beteiligung von Mitarbeitern in einem Unternehmen kurz erläutert.

Stimmrechtslose Geschäftsanteile

Ein Unternehmen kann sich entscheiden, Geschäftsanteile ohne Stimmrecht an die Mitarbeiter auszugeben. Einerseits ist mit stimmrechtslosen Geschäftsanteilen kein Stimmrecht in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung verbunden. Andererseits sind mit stimmrechtslosen Geschäftsanteilen, abgesehen vom Stimmrecht, alle Teilnahmerechte sowie bestimmte Zustimmungsrechte (z.B. Art. 2:216 Absatz 8 BW) und Vetorechte (z.B. Art. 2:231 Absatz 4 BW) verbunden, die ihre (Gewinn-)Position berühren. Die Berücksichtigung stimmrechtsloser Geschäftsanteile wird wegen dieser Teilnahmerechte nicht immer angezeigt sein. Zu denken ist an einen Arbeitgeber, der die Beteiligung von Dutzenden von Arbeitnehmern wünscht, diese Mitarbeiter aber nicht zu den Versammlungen zulassen möchte; oder an die Situation, in der von einem oder mehreren Mitarbeitern erwartet werden kann, dass sie den Beschlussfassungsprozess der Gesellschafter erschweren werden (ohne die Zustimmung aller Teilnahmeberechtigten kann schließlich kein Beschluss außerhalb der Versammlung getroffen werden, siehe Art. 2:238 Absatz 1 BW). Dies kann jedoch aufgefangen werden, indem eine Zwischenholding geschaffen wird, die die betreffenden Geschäftsanteile hält und an der die Mitarbeiter Geschäftsanteile halten. Stimmrechtslose Geschäftsanteile sind daher nur in den Fällen zu empfehlen, in denen der Einfluss dieser Mitarbeiter auf Haupt- oder Gesellschafterversammlungen nicht unerwünscht ist.

Anteilszertifikate

Ein Unternehmen kann auch beschließen, Geschäftsanteile an eine Verwaltungsstiftung (Stichting Administratiekantoor, nachfolgend: die STAK) auszugeben. Die STAK gibt gleichzeitig oder unmittelbar danach Zertifikate für diese Geschäftsanteile aus. Die Mitarbeiter, an die Zertifikate ausgegeben werden oder die Zertifikate von der STAK oder von (einem der) anderen Zertifikatinhaber(n) übertragen bekommen, werden in Bezug auf die zu Grunde liegenden Geschäftsanteile nur wirtschaftlich berechtigte Personen sein; die STAK, die die betreffenden Geschäftsanteile für Rechnung der Inhaber der Zertifikate hält, ist die rechtlich Berechtigte an den Geschäftsanteilen und kann die damit verbundenen Mitbestimmungsrechte (und die sonstigen Gesellschafterrechte) ausüben. Oft ist der Unternehmer selbst Vorstandsmitglied der STAK.

Nicht zuletzt wegen der Trennung von wirtschaftlicher und rechtlicher Berechtigung kommt diese Vergütungsvariante in den Niederlanden trotz der Einführung von stimmrechtslosen Geschäftsanteilen bei der Einführung der sog. Flex-BV, durch die die Gründung einer niederländischen GmbH vereinfacht wird, häufig vor.

Einer der Nachteile ist, dass die Zertifizierung eine typisch niederländische Rechtsfigur ist, die ausländische Investoren oft nicht oder kaum kennen. Ein anderer Nachteil ist, dass die Verwaltungsbedingungen die Übertragbarkeit von Zertifikaten zwar beschränken oder sogar ausschließen können, dass aber eine Beschränkung, die weiter reicht als die Beschränkung bei der Übertragbarkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsanteile, steuerlich nachteilige Folgen haben kann.

Option auf Geschäftsanteile

Ein Unternehmen kann sich auch entschließen, Optionen auf Geschäftsanteile zu gewähren. Bei Erreichen bestimmter Milestones erhält der betreffende Manager dann eine bestimmte Anzahl Anteile. Der Vorteil hiervon liegt darin, dass (solange die Optionsrechte noch nicht ausgeübt wurden) dem Gesellschafter keine Stimmrechte oder Teilnahmerechte zustehen. Optionen werden international oft genutzt. Dabei handelt es sich meist um Optionen auf Geschäftsanteile mit dem Ziel, mitzuprofitieren von einem möglichen Verkauf (vor dem Exit wird die Option geltend gemacht).

Möchten Sie mehr über Mitarbeiterbeteiligungen erfahren? Nehmen Sie dann bitte Kontakt auf mit Marie-Louise Kneepkens. Sie können sich aber selbstverständlich auch an einen der anderen Anwälte unseres Teams Fusionen & Übernahmen wenden.