Skip to main content

Die Europäische Union (EU) und Japan haben ihre Gespräche über die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgreich abgeschlossen. Dies hat die Europäische Kommission letzte Woche mitgeteilt. Voraussichtlich wird dies zu einem offiziellen  Angemessenheitsbeschluss führen, so dass personenbezogene Daten ohne ergänzende Garantien nach Japan übermittelt werden dürfen.

Übermittlung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten von EU-Bürgern dürfen nicht ohne Weiteres an Drittländer (Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) übermittelt werden. Organisationen, die personenbezogene Daten an Drittländer übermitteln, müssen für ein passendes Schutzniveau sorgen.

Ein passendes Schutzniveau kann in verschiedener Weise gewährleistet werden, beispielsweise durch die sog. Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission.

Angemessenheitsbeschlüsse
Wenn ein Drittland einen passenden Datenschutz bietet, kann die Europäische Kommission einen Angemessenheitsbeschluss fassen. Dies bedeutet, dass die Europäische Kommission den Datenschutz im Drittland als gleichwertig mit dem von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebotenen Schutz anerkennt.

Hat die Europäische Kommission hinsichtlich eines Drittlandes einen Angemessenheits­beschluss gefasst? Dann braucht die Organisation, die personenbezogene Daten an dieses Drittland übermitteln möchte, nicht für zusätzliche Garantien zu sorgen. Der “EU-U.S. Privacyshield” ist ein Beispiel eines Angemessenheitsbeschlusses für die Übermittlung personenbezogener Daten an bestimmte kommerzielle Organisationen in Amerika.

Japan
Die EU und Japan beraten seit Januar 2018 über den Schutz personenbezogener Daten. Um den europäischen Standards gerecht zu werden, hat sich Japan verpflichtet, die folgenden zusätzlichen Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten von Bürgerinnen und Bürgern in der EU einzuführen:

  • Zusätzliche gesetzliche Garantien für Einzelpersonen in der EU, wobei diese zusätzlichen Garantien bestimmte Unterschiede zwischen den beiden Datenschutzsystemen überbrücken sollen. In Japan wird zum Beispiel die Definition der sensiblen Daten erweitert. Auch werden die Bedingungen, unter denen EU-Daten aus Japan in ein anderes Drittland weitergeleitet werden können, verschärft. Ferner werden mehr Möglichkeiten für die Ausübung der subjektiven Rechte, wie das Recht auf Zugang und Berichtigung, geschaffen. Es handelt sich hierbei um verbindliche Vorschriften, die auch vor den japanischen Gerichten und der japanischen Datenschutzbehörde durchsetzbar sind.
  • Ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden von Europäerinnen und Europäern über die Übermittlung personenbezogener Daten und den Zugang japanischer Behörden zu diesen Daten.

Nach der Umsetzung der oben genannten Punkte wird die Europäische Kommission den Prozess einleiten, der letztendlich zur Genehmigung des Entwurfs des Angemessenheitsbeschlusses führt. Es sieht danach aus, dass kurzfristig auch personenbezogene Daten nach Japan übermittelt werden dürfen, ohne dass zusätzliche Maßnahmen getroffen zu werden brauchen. Die Europäische Kommission hat angekündigt, dass im kommenden Herbst ein Angemessenheitsbeschluss für die Übermittlung nach Japan gefasst wird.

Bedeutung des Angemessenheitsbeschlusses
Die Regelung, die die EU und Japan getroffen haben, ist eine Ergänzung zum “Economic Partnership Agreement EU-Japan”. So werden europäische Unternehmen nicht nur von ungehindertem Datenverkehr mit Japan als Handelspartner profitieren können, sondern erhalten sie auch Zugang zu personenbezogenen Daten von japanischen Verbrauchern. Außerdem wird auf diese Weise ein sicherer und stabiler Datenverkehr zustande gebracht.

Haben Sie Fragen zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder innerhalb der EU? Setzen Sie sich dann mit dem Team Datenschutz in Verbindung. Sie helfen Ihnen gerne weiter.