Ehemalige Ehepartner sind gegeneinander unterhaltspflichtig, falls einer der Ex-Partner seinen Lebensunterhalt nicht (komplett) alleine bestreiten kann. Zur Berechnung der Höhe des Unterhalts sind vor allem das Einkommensniveau und die durchschnittlichen Ausgaben während (der letzten Jahre) der Ehe maßgeblich. Zudem spielt die Zahlungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen eine wichtige Rolle.
Die Unterhaltspflicht endet (definitiv und unwiderruflich), wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner:
- erneut heiratet oder
- eine eingetragene Partnerschaft eingeht oder
- mit einem neuen Partner in „eheähnlicher Gemeinschaft” zusammenlebt (Paragraph 1:160, Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande).
In „eheähnlicher Gemeinschaft” zusammenleben
Im Gegensatz zu einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft lässt sich ein Zusammenleben in „eheähnlicher Gemeinschaft” oft nicht einfach nachweisen. Dieser Umstand ist zunächst nur „faktisch“ festzustellen. Dazu kommt, dass laut gängiger Rechtsprechung Paragraph 1:160 BW restriktiv ausgelegt werden muss. Der Grund dafür: Die Anwendung dieses Artikels hat definitive und weitreichende Folgen. Der Unterhaltsanspruch ist dann definitiv und unwiderruflich erloschen und kann auch nicht wieder erhoben werden.
Der Richter ist deshalb angehalten, die Beurteilung/Entscheidung, ob es sich um einen Zustand von Zusammenleben in „eheähnlicher Gemeinschaft“ handelt, ausführlich zu untersuchen und zu begründen.
Gemäß gängiger Rechtsprechung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, wenn man sich erfolgreich auf Artikel 1:160 BW berufen will: Es muss sich (a) um eine emotionale Beziehung handeln, die (b) von dauerhafter Art ist, was zur Folge hat, dass (c) der Ex-Ehepartner und der andere (neue) Partner sich gegenseitig versorgen, (d) zusammenwohnen und (e) einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Bedingungen sind kumulativ.
Emotionale Beziehung von dauerhafter Art und Zusammenwohnen
Die ersten beiden Bedingungen sind schnell erfüllt und lassen sich leicht nachweisen. Wenn eine (Liebes-)Beziehung mit einem neuen Partner einige Zeit anhält, reicht das aus. Meist wird dies auch nicht bestritten. Anders verhält es sich bei den Tatbeständen „Zusammenwohnen“, „gemeinschaftlicher Haushalt“ und „gegenseitige Versorgung“.
Um als „zusammenwohnend“ zu gelten, müssen die neuen Partner übrigens nicht an derselben Adresse gemeldet seien. Stattdessen sind die tatsächlichen Umstände ausschlaggebend: das regelmäßige Zusammensein in derselben Wohnung (und dort übernachten, Essen und gemeinsame Aktivitäten unternehmen) kann bereits auf ein Zusammenwohnen hinweisen. Der Beweis dafür kann oft (nur) mithilfe der Observation durch eine Detektei erbracht werden, gegebenenfalls ergänzt um Zeugenaussagen.
Gemeinschaftlicher Haushalt und gegenseitige Versorgung
Schwieriger gestaltet es sich bei den Bedingungen rundum die gemeinsame Haushaltsführung und die gegenseitige Versorgung. Das ist für Außenstehende schwierig festzustellen. Dennoch geht aus der Rechtsprechung – u.a. durch ein Urteil des Gerichts ’s-Hertogenbosch vom 26. Juni 2014 -, hervor, dass auch der Beweis davon nicht unmöglich ist. Das Gericht in Den Bosch hat in dem genannten Urteil Folgendes in Betracht gezogen: Die Frau erledigte die Einkäufe und kochte auch für ihren Partner; sie aßen oftmals zusammen. Der Partner reinigte das Auto und erledigte einige Arbeiten im Haushalt. Die beiden pflegten ein gemeinsames Hobby (Motorradfahren) und sie fuhren zusammen mit den Kindern in den Urlaub. Der neue Partner besuchte auch Schulaktivitäten der Kinder. Es kann sich nach Ansicht des Gerichts bereits um eine gegenseitige Versorgung und eine gemeinsame Haushaltsführung handeln, wenn eine bestimmte Aufgabenverteilung zwischen den Partnern erkennbar ist. Weitere „finanzielle Verbindungen“ zwischen den neuen Partnern müssen nicht mehr unbedingt nachgewiesen werden.
Falls feststeht, dass es sich um ein Zusammenleben im Sinne des Artikels 1:160 BW handelt und ein Datum für den Beginn des Zusammenlebens nachgewiesen werden kann, ist ab dem Datum keine Unterhaltspflicht mehr gegeben. Falls nach dem Datum noch Unterhalt bezahlt wurde, gilt dieser als nicht zu Recht bezahlt und muss erstattet werden.