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Für die Laufzeit von Mietverträgen im Einzel- bzw. Kleinhandel, aber auch Restaurants oder Hotels gilt eine gesetzliche Regelung im Hinblick auf die (Mindest)Vertragslaufzeit und zwar von fünf (5) plus fünf (5) Jahren.

Mietverträge

Dies bedeutet konkret, dass ein Vermieter keinen durchsetzbaren Mietvertrag mit einer Laufzeit von beispielsweise drei (3) Jahren, oder einen Vertrag mit einer Laufzeit von zuerst vier (4) Jahren und einer anschließenden Möglichkeit zur Verlängerung mit zwei (2) weiteren Jahren, abschließen kann. Im ersten Fall würde sich die Laufzeit – sofern der Mieter die vereinbarte Laufzeit beanstandet – von Rechtswegen von drei (3) auf zunächst fünf (5) Jahre verlängern und im zweiten Fall würde der Vertrag, im Falle der Rüge durch den Mieter, sobald das sechste Mietjahr anbricht automatisch auf zehn (10) Jahre verlängert werden. Eine Ausnahme stellen die zeitlich begrenzten Mietverträge dar mit einer Dauer von maximal zwei (2) Jahren. In diesem Zusammenhang dürfen die gesetzlichen Kündigungsvorschriften natürlich nicht vergessen werden.

Übrigen Betriebs- bzw. Gewerbeobjekte

Im Falle der übrigen Betriebs- bzw. Gewerbeobjekte gilt diese gesetzliche Einschränkung im Hinblick auf die Vertragslaufzeit nicht. Es steht den Parteien frei eine Laufzeit zu vereinbaren, die Ihnen vor Augen schwebt.

Mehr Informationen

Für Unterstützung bei der Qualifikation von Mietverträgen, oder anderer mietrechtlichen Fragen bei Gewerbeobjekten wenden Sie sich gerne an unser deutschsprachiges German Desk und seinen Mietrechtspezialisten: Dijk@boelszanders.nl.

 

Juli 2021