Der Geschäftsführende Gesellschafter hat die Möglichkeit, über die eigene Firma für sich selbst Pensionsansprüche aufzubauen. In der Bilanz werden jedoch nicht immer ausreichende Mittel dafür reserviert. Und der steuerliche Wert ist häufig deutlich niedriger als der wirtschaftliche Wert. Das kann unterschiedlichste Probleme verursachen, beispielsweise bei Scheidung.
- Gesetz zur Verteilung von Pensionsansprüchen bei Scheidung (WVPS)
Ehepartner haben im Falle einer Scheidung gegeneinander Ansprüche auf einen Ausgleich (= Verteilung) der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge. Dieses gilt unabhängig von den geltenden Vermögensregelungen in der Ehe.
Der Umfang der Pensionsansprüche und die daraus abgeleitete Ausgleichpflicht wird durch die Pensionszusage/den Pensionsbrief festgelegt. Die Ansprüche sind meistens deutlich höher als die Beträge, die für die Altersvorsorge in der Bilanz aufgenommen wurden. Das gilt somit auch für das erforderliche Kapital. Dies liegt nicht zuletzt an dem derzeit viel niedrigeren Zinssatz. Dieser liegt deutlich unter dem steuerlich verwendeten Berechnungszinssatz von 4 Prozent.
Im Rahmen einer Ehescheidung muss eine adäquate (Neu-)Berechnung des „Wertes“ (im wirtschaftlichen Verkehr) der Pensionsansprüche erfolgen.
Seit einem Urteil des Obersten Gerichts vom Februar 2007 gilt darüber hinaus, dass der Geschäftsführende Gesellschafter dazu verpflichtet ist, im Falle einer Scheidung den Ausgleichsanteil direkt auszuzahlen. Dann geht es um den erforderlichen Betrag, der zur Deckung der Ansprüche von einer externen Versicherung bezahlt werden muss. Die Grundsätze von Redlichkeit und Billigkeit bringen es mit sich, dass von dem Ex-Partner nicht verlangt werden kann, dass er oder sie abwartet und beobachtet, ob zum Stichtag des Pensionsbeginns noch genügend Vermögen übrig ist, um seinen/ihren Anteil von den Pensionsansprüchen tatsächlich ausbezahlt zu bekommen.
Die Kehrseite der Medaille besteht darin, dass die Liquiditätsbelastung infolge der unmittelbaren Zahlungsverpflichtung enorme Auswirkungen auf das Unternehmen haben kann. In einigen Fällen kann die Verpflichtung schlicht und ergreifend nicht erfüllt werden. Deshalb wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt:
- Sind nicht ausreichend liquide Mittel verfügbar;
- Können nicht ausreichend liquide Mittel freigemacht werden, oder
- von dritter Seite beschafft werden, ohne den Fortbestand des Unternehmens zu gefährden?
Dann kann die Auszahlung nicht verlangt werden – oder nur zu einem geringeren Teil. Oder die Auszahlung wird bis auf weiteres aufgeschoben.
Die Auszahlungspflicht gilt nach jüngeren Urteilen zunächst auch für gesonderte Partnerpensionen.
- Dividende/Kapitalminderung: steuerliche Risiken
Ein anderer wichtiger Aspekt ist das steuerliche Risiko im Falle einer Rückzahlung von Aktienkapital – beispielsweise durch Nutzung der Möglichkeiten, die das Gesetz für die Flex BV bietet. Oder bei der Zahlung von Dividende. Falls die Firma durch das Abstempeln von Aktien beziehungsweise durch die Ausschüttung von Dividende nicht mehr in der Lage ist, die Pensionsansprüche vollständig aus eigener Kraft auszuzahlen, bewerten die Finanzbehörden dies als „Aushöhlung oder Preisgeben” der Pensionsansprüche. Der Pensionsanspruch wird dann auf Grund von Artikel 19b Absatz c Gesetz Lb. direkt in die Steuererhebung einbezogen, und zwar zum progressiven Tarif.
Zudem wird der Betrag um 20 Prozent Revisionszinsen auf die Altersvorsorge erhöht (Artikel 30i Absatz 1 Teil a AWR).
Es muss festgestellt werden, ob die Firma ihre Verpflichtungen bezüglich der Pension erfüllen kann. Dafür müssen alle Aktiva und Passiva (inklusive der Pensionsansprüche) bewertet werden, und zwar zum tatsächlichen Wert im wirtschaftlichen Verkehr. Der Wert entspricht dann mindestens der Kaufsumme, die einer externen professionellen Versicherung für die Übernahme der Verpflichtungen bezahlt werden müsste. Auch die Ansprüche auf die Wertbeständigkeit (Indexierung) der Pension werden dabei einbezogen.
Zudem werden die Ansprüche auf gesonderte Angehörigenpensionen/Partnerpensionen im Todesfalle einbezogen, falls das Risiko nicht (schon) extern versichert ist. Besondere Vorsicht ist also auch hier geboten!